Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Musikverein Saarbrücken-Brebach 1983 e.V.
- Er hat seinen Sitz in Saarbrücken.
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die:
- Die Mitgliederversammlung,
- der Geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand.
§ 1 Zweck, Ziel und Aufgabe des Vereins
- Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Musikfreunde, die Erhaltung, Pflege und Förderung der Musik. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, eine Betätigung auf einem sonstigem, außerhalb seines satzungsgemäßen Zwecks liegenden Gebiet steht ihm nicht zu.
- Allen interessierten Bevölkerungsschichten, die Möglichkeit zu geben, in zeitgemäßer Vereinsgemeinschaft zu musizieren.
- Zur Pflege der Jugendarbeit stellt sich der Verein die Aufgabe die Jugend an seine Ziele heranzuführen, sie zu fördern und zu unterstützen.
- Durchführung von musikalischen Veranstaltungen und Beteiligungen an öffentlichen Veranstaltungen.
- Durchführung von Werbeveranstaltungen für die Musik.
- Förderung und Unterstützung der auch nicht im Verein betriebenen Musikarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vereinbar ist.
- Ehrungen verdienter Mitglieder
§ 2 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Der Verein führt Aktive-, Passive- und Ehren-Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft kann von Einzel- und juristischen Personen erworben werden.
- Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen, durch den Vorstand ernannt werden.
- Über den Aufnahmeantrag in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrags. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller schriftlich mit Angabe des Grundes mitgeteilt werden. Er hat ein Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.
Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied ab Vollendung des 7. Lebensjahres ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen, des Vereins teilzunehmen.
- Mitglieder unter 14 Jahren haben ein aktives Wahlrecht, sofern eine schriftliche Einwilligung, mindestens eines Erziehungsberechtigten, vor Versammlungsbeginn beim Versammlungsleiter abgegeben wurde.
- Das Mitglied darf wählen, und sofern es volljährig ist, gewählt werden.
Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
- Zahlungen der festgelegten Mitgliedbeiträge.
- Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung des Mitgliedschaftsrecht kann nicht einem anderen übertragen werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt.
- bei Tod des Mitgliedes
- durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung bis zum 30.09. des Jahres zum Jahresende.
- durch selbstverschuldeten Beitrag Rückstand von mehr als drei Monaten.
- Ausschluss eines Mitglieds
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn:
- Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt
- Das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt und gegen die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen verstößt.
- Es sich unehrenhafter Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt.
- Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- Der Ausschluss ist dem Betreffenden, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen.
Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschluss-Schreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Gesamtvorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. - Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sind vereinseigene Gegenstände ordnungsgemäß zurückzugeben.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Musikverein Saarbrücken-Brebach 1983 e.V. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für besondere Fälle wird der Vorstand ermächtigt, über Stundung und Erlass von Mitgliedsbeiträgen zu entscheiden.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihm obliegt die Führung des Vereins. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
- Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand.
- Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzender,
- 2. Vorsitzender,
- 1. und 2. Schriftführer,
- 1. und 2. Kassierer,
- 1. und 2. Jugendvertreter,
- 1. und 2. Musikalischer Leiter,
- 2 Zeug und Gerätewarte,
- 2 Beisitzer.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
Punkt 6 des §4 wurde im Jahre 1988 vom Amtsgericht bestätigt.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1x im Geschäftsjahr statt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, oder einem Drittel der Vereinsmitglieder muss eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Einladungsfrist wie Abs. 3
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Entgegennahme des Jahresberichts
- Die Änderung der Satzung
- Die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
- Die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstandes, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden und sonstige Anträge.
- Die Wahl von 2 Kassenprüfern.
- Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
- Auflösung des Vereins
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Die Beschlüsse der Mitgliedschaft erfolgen durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit, auch im zweiten Wahlgang gilt der Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindesten einem anwesenden Mitglied gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Wahl
Die Mitglieder, die zu einer Wahl vorgeschlagen werden, müssen bei der Wahl anwesend sein. In besonderen Fällen kann eine Wahl in Abwesenheit erfolgen, wenn eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes vorliegt.
§ 7 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von 2 Mitgliedern zu unterschreiben.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung mit ausreichender Begründung einzureichen. Er muss von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer dreiviertel Mehrheit bei Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitgliedern.
- Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Wahrung der Frist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Auflösung des Vereins. Diese Versammlung beschließt zugleich über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens.
§ 9 Haftung
Die Haftung des Musikvereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit von Mitgliedern der Vorstandschaft oder anderen Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.
Der Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Datenschutzregelung
- Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
- Die personenbezogenen Daten werden, dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn Sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Als Mitglied im Bund Saarländischer Musikvereine, ist der Verein verpflichtet, die Daten, von Mitgliedern in elektronischer Form an den Verband zu melden.
- Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlich werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
- Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden,
- Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Vorstand aufbewahrt. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO*,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO*,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 14 DSGVO*,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO*,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO*,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO* und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO*.
- Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeiter oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.
Sonstige Bestimmungen
Über alle in dieser Satzung nicht geregelten Einzelfälle entscheidet die Mitgliederversammlung.
*alle Rechte beziehen sich auf die jeweils gültige Fassung der DSGVO.
Brebach den, 10.07.2022